
Nach
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Pflegeversicherung
liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit,
Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ist, dass er für bestimmte,
in den Bedingungen ausdrücklich im Einzelnen aufgeführte, gewöhnliche
und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person
bedarf.